Hygieneplan der Peter-Paul-Cahensly-Schule
Desinfektionsmöglichkeiten
An den Eingangstüren der PPC sind Desinfektionsständer installiert, so dass alle Personen bei Eintritt ins Schulgebäude die Hände desinfizieren können. Darüber hinaus stehen in den Klassenräumen mit Waschbecken Seife und Einwegtücher zur Reinigung der Hände zur Verfügung.
Verhalten im Schulgebäude und in den Klassenräumen
Um zusätzliche Aufenthaltsorte für die Schüler*innen zu schaffen und den Aufenthalt vieler Schüler*innen auf engen Fluren zu vermeiden, sind fast alle Klassenräume geöffnet. Ausschließlich die Fachräume (EDV-Räume) werden während der Pause abgeschlossen.
Es ist vorgesehen, dass die Schüler*innen einer Klasse bzw. eines Kurses einen festen Sitzplatz einhalten, damit im Falle einer Corona-Infektion gezielt über die Quarantäneanordnungen einzelner Schüler*innen entschieden werden kann. Dafür werden Sitzpläne erstellt, die einzuhalten sind.
Maskenpflicht
Der Aufenthalt im Schulgebäude ist nur mit einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske möglich. Die Maskenpflicht besteht auch während des Unterrichts.
Testpflicht
Schüler*innen und Lehrkräfte, die
- einen vollständigen Impfnachweis oder
- einen Genesungsnachweis
vorlegen können, sind von der Testpflicht befreit. Sie dürfen dennoch an den Selbsttests in der Schule teilnehmen, da sich die Wahrscheinlichkeit der Weitergabe des Virus nicht wesentlich von derjenigen bei ungeimpften Personen unterscheidet. Dies wird seitens des Schulamtes dringend empfohlen.
Für alle Personen, die die oben genannten Nachweise nicht vorlegen können, besteht eine Testpflicht. Derzeit sind mindestens drei Testungen pro Woche vorgeschrieben. Dafür kann sowohl der kostenfreie “Bürgertest” in Anspruch genommen werden, als auch die kostenlose Testmöglichkeit (Antigen-Selbsttest) in der Schule (Montag, Mittwoch, Freitag) wahrgenommen werden. Die Schüler*innen der Berufsschule erhalten an beiden Berufsschultagen ein Testangebot.
Zur Durchführung der Antigen-Selbsttests in der Schule müssen minderjährige Schüler*innen eine Einwilligungserklärung vorlegen. Der Vordruck kann u.a. unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-anschulen/haeufig-gestellte-fragen-testungen/durchfuehrung-von-antigen-selbsttests-zum-nachweis-des-coronavirus-sars-cov-2-in-schulen
Die Einverständniserklärung verbleibt bei den Schüler*innen und muss vor der Testdurchführung vorgelegt werden.
Testheft
Schüler*innen, die in der Schule einen Antigen-Selbsttest durchführen, können sich das Testergebnis in einem Testheft von der verantwortlichen Lehrkraft bestätigen lassen. Die Vorlage dieses Testhefts in Kombination mit einem Schülerausweis, Reisepass oder Personalausweis ersetzt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene den negativen Testnachweis einer zertifizierten Teststelle und kann im gesamten Land Hessen genutzt werden.
Alle Schüler*innen der relevanten Personengruppe erhalten in der ersten Schulwoche ein Testheft, welches durch Schulstempel und Unterschrift eines Mitgliedes der Schulleitung vorbereitet wurde. Für das 2. Schulhalbjahr werden neue Testhefte nach den Weihnachtsferien ausgegeben.
Die Nutzung des Testheftes ist für alle Schüler*innen freiwillig.
Sollte sich ein*e Schüler*in gegen den Gebrauch des Testheftes entscheiden, werden wie bisher für den internen Nachweis der Testteilnahme in der Schule Bescheinigungen ausgestellt, die an den testfreien Unterrichtstagen Dienstag und Donnerstag von den Lehrkräften der ersten Unterrichtsstunden kontrolliert werden.
Raumhygiene
Lüften: Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mindestens alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster von 3 Minuten (im Winter) bis 5 Minuten (im Herbst/Frühling) und geöffnete Tür vorzunehmen. Nach dem Unterricht sind die Klassenräume zu lüften, insbesondere dann, wenn in den nachfolgenden Stunden eine andere Klasse den Raum nutzt. Die Räume werden normal geheizt.
Reinigung: Für die Reinigung der Tastaturen im EDV-Raum stehen den Kolleg*innen Reinigungstücher zur Verfügung. Auf einen sparsamen Umgang mit diesen Reinigungsmitteln ist zu achten.
Hygiene im Sanitärbereich
In allen Toilettenräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender und Handtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Ebenso sind dort Spender für Desinfektionsmittel installiert. Damit sich nicht zu viele Schüler*innen gleichzeitig im Sanitärraum aufhalten, wird die maximale Personenzahl im Toilettenbereich auf 3 Personen festgelegt.
Verhalten im Krankheitsfall
Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblem, Verlust des Geschmacks-/ Geruchssinns, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Durchfall) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
Freundliche Grüße
gez. Detlef Winkler (Schulleiter)
Verhaltensregeln beim Auftreten von COVID-19-Erkrankungen, Verdachtsfällen und Reiserückkehr aus Risikogebieten
Situation
Handlungsanweisung
Schüler*in hat einen positiven Antige-Test in der Schule
- Schüler*in muss umgehend in Quarantäne. Schulleitung wird informiert.
- Schüler*in ist gehalten, umgehend einen PCR-Test durchführen zu lassen.
Schüler*in wurde positiv getestet (PCR)
- Schüler*in bleibt in Quarantäne (i.d.R. 14 Tage ab Schnelltestergebnis). Durch Vorlage eines negativen PCR-Testes beim Gesundheitsamt kann diese Zeit verkürzt werden. Dieser zweite Test darf frühestens sieben Tage nach Feststellung der Infektion durchgeführt werden.
- Für vollständig geimpfte oder genesene Schüler*innen werden keine weiteren Maßnahmen notwendig.
- Unmittelbare Sitznachbarn (links, rechts, vorne, hinten), die nicht geimpft oder genesen sind, werden für den laufenden und folgenden Schultag bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes vom Präsenzunterricht entbunden. Ihre Kontaktdaten werden an das Gesundheitsamt weitergeleitet.
- In den folgenden zwei Wochen besteht eine tägliche Testpflicht für alle Schüler*innen und Lehrer*innen der Klasse, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
- Alle müssen in den folgenden zwei Wochen medizinische Masken auch am Sitzplatz tragen.
Reiserückkehrer*in aus Hochrisikogebiet
(Aufenthalt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise)
Die häusliche Quarantäne von grundsätzlich 10 Tagen können Schüler*innen vorzeitig beenden, wenn ein Genesungsnachweis, ein Impfnachweis oder ein negatives Testergebnis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Wird ein Genesungs- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.
In allen Fällen werden die Fehlstunden als entschuldigt eingetragen. Soweit der Gesundheitszustand dies zulässt, erfolgt das Unterrichtsangebot in allen oben genannten Fällen gemäß der „Regelungen für den Distanzunterricht von einzelnen Schüler*innen“. Hier ist dann die Eintragung „online anwesend“ in der Kursmappe möglich.
In allen oben genannten Fällen muss die Schulleitung (zuständig: Herr Winkler) informiert werden.
Regelungen zur Beschulung im Distanzunterricht
1. Befreiung von Schüler*innen vom Präsenzunterricht
Eine Befreiung von der Unterrichtsteilnahme in Präsenzform ist für einzelne Schüler*innen im dann möglich, wenn ärztlich attestiert wird, dass bei einer Infektion die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Darüber hinaus ist die Freistellung vom Präsenzunterricht auch dann möglich, wenn Schüler*innen mit Personen zusammenleben, die ebenfalls einer solchen besonderen Gefährdung unterliegen.
Die Schulleitung ist zeitnah schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu informieren. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung trägt der Antragsteller. Die ärztliche Bescheinigung gilt maximal für 3 Monate, für eine länger Entbindung von der Unterrichtspflicht ist eine ärztliche Neubewertung notwendig, deren Bescheinigung ebenfalls wieder nur für 3 Monate Gültigkeit hat.
Aus Fürsorgegesichtspunkten ist Anträgen schwangerer Schülerinnen auf Ruhen der Schulpflicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) während der Corona-Virus-Pandemie auch für einen längeren Zeitraum als vier Monate vor der Niederkunft zu entsprechen. Auch Anträgen von stillenden Schülerinnen ist generell zu entsprechen.
Eine freiwillige Teilnahme von schwangeren Schülerinnen an Abschlussprüfungen ist möglich, auch wenn die Schulpflicht ruht.
2. Beschulung im Distanzunterricht
Für Schüler*innen, die von der Teilnahmepflicht am Präsenzbetrieb befreit sind, besteht die Pflicht zur Teilnahme an schulischen Lehrangeboten im Distanzunterricht. Sie erhalten alternativ ein Angebot, das dem Präsenzunterricht möglichst gleichgestellt ist; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht. Für die Schüler*innen der Teilzeitberufsschule stehen diese schulischen Lernangebote im Distanzunterricht dem Berufsschulunterricht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes gleich.
Die Lehrkräfte der Schüler*innen, die am Präsenzbetrieb nicht teilnehmen, haben sicherzustellen, dass eine direkte Anbindung an den Präsenzunterricht hergestellt wird. Dies erfolgt in der Peter-Paul-Cahensly-Schule bis auf Weiteres durch das zielgerichtete Zuschalten der freigestellten Schüler*innen mittels des in unserer Schule eingesetzten Videokonferenzsystems MS TEAMS. Die Teilnahme an einer Videokonferenz ist für Schüler*innen freiwillig und bedarf der schriftlichen Einwilligung aller an der Videokonferenz Beteiligten bzw. deren Erziehungsberechtigten (s. Einwilligungserklärung im Anhang).
Jede Lehrkraft entscheidet auf der Basis pädagogisch-didaktischer Aspekte darüber, welche Informationen und Lerninhalte sinnvoll über die Videokonferenz transportiert werden (z. B. Einführung neuer Lerninhalte, Präsentationen der Schüler*innen, Besprechung von Hausaufgaben oder zusammenfassende Wiederholungen) und für welche Unterrichtsphasen andere Übermittlungsformen (z. B. digitale Arbeitsaufträge, Lernvideos etc.) ergänzend eingesetzt werden.
Bei Distanzunterricht handelt es sich um eine Form des schulischen Lernprozesses, der an die Stelle des Präsenzunterrichts treten kann und auf Seiten der Schüler*innen zu Hause stattfindet. Er stellt, ebenso wie der herkömmliche Unterricht, einen durch die Lehrkraft regelmäßig und planmäßig gesteuerten Lernprozess dar. In diesem Rahmen von den Schüler*innen erbrachten Leistungen sowie die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind für die Leistungsbewertung nach § 73 Absatz 2 HSchG maßgebend. (Mitteilung des Hessischen Kultusministeriums vom 20.08.2020 Einsatz von digitalen Werkzeugen im Schulalltag)
Es ist auf jeden Fall zu beachten, dass keine Aufzeichnung der Konferenz erfolgen darf. Das gilt für jede Art des Aufzeichnens, Filmens oder Mitschneidens. Eine nicht erlaubte Aufzeichnung stellt einen Verstoß gegen die DS-GVO dar und kann den Straftatbestand des § 201 Strafgesetzbuch erfüllen.
Fehlende Einwilligung der Beteiligten oder der technischen Voraussetzungen
Sofern eine Einwilligung aller Beteiligten nicht vorliegt und/oder die technischen Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzsystemen nicht gegeben sind, muss die Lehrkraft eine andere Teilnahmeform an schulischen Lehrangeboten im Rahmen der häuslichen Lernsituation ermöglichen. Um in diesen Fällen eine Anbindung an den Präsenzunterricht zu erreichen, sind individuelle Lösungen zu gestalten.
Alle relevanten Unterrichts- und Übungsmaterialien können digital über das Schulportal versandt werden. Sie sind in diesem Fall didaktisch so aufzubereiten, dass die im Unterricht erfolgte Einführung und Erläuterung eines neuen Lerngegenstandes auch für die Schülerin oder den Schüler im Distanzlernen ermöglicht wird.
Darüber hinaus stehen die Lehrer*innen einzelnen Schüler*innen zu individuell festgelegten Besprechungs-und Beratungszeiten zur Verfügung, um inhaltliche Fragen zu klären sowie zum Austausch von Unterrichtsmaterialien und Übungen. Sie können in der Schule vor Ort, telefonisch oder via Internet digital stattfinden. Auch ein Hausbesuch ist zur Beratung in Ausnahmefällen möglich, sofern die Lehrer*in dies ermöglichen kann.